zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Futtermittelverordnung
§ 23
Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer
Die zuständige Behörde erteilt dem Betrieb
1.
mit der Zulassung nach § 18 eine Zulassungs-Kennnummer und
2.
mit der Registrierung nach § 21 eine Registrierungs-Kennnummer.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular