(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit, wenn die Aufträge Folgendes zum Gegenstand haben:
- 1.
Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 1,
- 2.
Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 2,
- 3.
Ausstrahlungszeit oder Bereitstellung von Sendungen, wenn diese Aufträge an Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden,
- 4.
finanzielle Dienstleistungen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 4,
- 5.
Kredite und Darlehen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 5,
- 6.
Dienstleistungen im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 6, wenn diese Aufträge aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden,
- 7.
die Beschaffung von Wasser im Rahmen der Trinkwasserversorgung,
- 8.
die Beschaffung von Energie oder von Brennstoffen zur Energieerzeugung im Rahmen der Energieversorgung oder
- 9.
die Weiterveräußerung oder Vermietung an Dritte, wenn
- a)
dem Sektorenauftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstandes zusteht und
- b)
andere Unternehmen die Möglichkeit haben, den Auftragsgegenstand unter den gleichen Bedingungen wie der betreffende Sektorenauftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten.