zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 170
Ausschluss von abweichendem Landesrecht
Soweit dieser Abschnitt Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthält, darf hiervon durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Fußnote
(+++ § 170: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular