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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin* (Hörakustikerausbildungsverordnung - HörAkAusbV)
§ 9
Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Dreidimensionale Abbilder und
2.
Audiologische Kenndaten.
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