Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HRV) § 32Bereitstellung der Eintragung zum Abruf
Die Eintragung ist unverzüglich zum Abruf über das von der Landesjustizverwaltung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen.