Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin § 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Holzspielzeugmacher/Holzspielzeugmacherin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.