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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (Kraftfahrsachverständigengesetz - KfSachvG)
§ 33
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
(2)
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