Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) § 2Anwendung anderer Vorschriften
Der Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben nach diesem Gesetz schließt die Anwendung anderer Vorschriften zum Schutz dieser Kennzeichen nicht aus.