Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) § 96aRechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden.