Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin*) (Mechatroniker-Ausbildungsverordnung - MechatronikerAusbV) § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Mechatronikers und der Mechatronikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.