Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen 1 (Messstellenbetriebsgesetz - MsbG) § 42Fristen
Anstehende Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit nach § 41 Absatz 1 können jederzeit eingeleitet werden und sind spätestens nach sechs Monaten durch einen Zuschlag abzuschließen.