- 1.
die Erfüllung der Pflicht der Bilanzkreisverantwortlichen zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ihres Bilanzkreises,
- 2.
die Erfüllung der Pflicht der Netzbetreiber zum ordnungsgemäßen, sicheren und effizienten Netzbetrieb,
- 3.
die Belieferung mit Energie einschließlich der Abrechnung,
- 4.
das Einspeisen von Energie einschließlich der Abrechnung,
- 5.
die Abrechnung der Netzentgelte und sonstiger Abgaben und Umlagen,
- 6.
die Durchführung der Bilanzierung und der Bilanzkreisabrechnung,
- 7.
die Erfüllung öffentlicher Registerpflichten,
- 8.
die Vermarktung von Energie und von Flexibilitäten bei der Einspeisung und bei der Abnahme von Energie,
- 9.
die Steuerung von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung im Sinne von § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes,
- 10.
die Umsetzung variabler Tarife im Sinne von § 41a des Energiewirtschaftsgesetzes einschließlich der Verarbeitung von Preis- und Tarifsignalen für Verbrauchseinrichtungen und Speicheranlagen sowie der Veranschaulichung des Energieverbrauchs und der Einspeiseleistung eigener Erzeugungsanlagen,
- 11.
die Ermittlung des Netzzustandes in begründeten Fällen,
- 12.
das Aufklären oder Unterbinden von Leistungserschleichungen nach Maßgabe von § 49 Absatz 4,
- 13.
die Durchführung eines Mehrwertdienstes oder eines anderen Vertragsverhältnisses auf Veranlassung des Anschlussnutzers.