- a)
bis c) ...
- d)
Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Hochharz vom 12. September 1990 (Sonderdruck Nr. 1469 des Gesetzblattes)
- e)
bis n) ...
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnungen gelten mit der Maßgabe, daß sie auf den Neubau, den Ausbau und die Unterhaltung von Bundesverkehrswegen keine Anwendung finden. Bei der Durchführung der genannten Maßnahmen ist der Schutzzweck der Verordnungen zu berücksichtigen.