1 | Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Organisation (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen - b)
Arbeitsschritte festlegen - c)
Arbeitsaufgaben im Team und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte umsetzen
| 5 | |
- d)
Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und dokumentieren - e)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren
| | 5 |
2 | Anwenden von Qualitätssicherungssystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmanagementsystemen beachten - b)
Produkte im Rahmen der Prozesskontrolle prüfen und Ergebnisse dokumentieren
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- c)
betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden, insbesondere Einhaltung von Produktstandards anhand von Laborergebnissen und sensorischen Kriterien beurteilen und dokumentieren - d)
qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten, durchführen und dokumentieren
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3 | Anwenden von Hygienemaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene durchführen - b)
Reinigungs- und Desinfektionslösungen unter Beachtung von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz anwenden - c)
Reinigungsanlagen und -systeme bedienen - d)
Produktionsanlagen und Leitungssysteme reinigen und desinfizieren, Maßnahmen dokumentieren
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- e)
Ergebnisse bewerten, bei Abweichungen entsprechende Maßnahmen ergreifen und dokumentieren
| | 6 |
4 | Annehmen, Lagern und Vorbereiten von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen für Süßwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe kontrollieren und annehmen - b)
Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe lagern - c)
Lagerbestand kontrollieren, pflegen und dokumentieren
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- d)
Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe für die Weiterverarbeitung auswählen, prüfen und vorbereiten
| | 4 |
5 | Herstellen von Süßwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Fließschemata anwenden - b)
Bedienungsanleitungen umsetzen - c)
Mischungen unter Berücksichtigung produktspezifischer Rezepturen ansetzen - d)
Grundmassen, Teige und Halbfabrikate herstellen - e)
Grundmassen, Teige, Halbfabrikate, Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe prüfen, lagern und bereitstellen - f)
Geräte und Maschinen in Betrieb nehmen und Sicherheitsmaßnahmen beachten
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- g)
produktspezifische Verfahren zur Herstellung von Süßwaren unterscheiden - h)
Geräte und Maschinen vorbereiten und einrichten - i)
Produktionsanlagen vorbereiten, einrichten, in Betrieb nehmen und Sicherheitsmaßnahmen beachten - j)
Produktionsprozesse überwachen, Störungen feststellen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren - k)
Prozessleittechnik unter Berücksichtigung technologischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte bedienen - l)
an der Entwicklung neuer Süßwarenprodukte mitwirken, insbesondere Rezepturen erstellen - m)
Betriebsstoffe prüfen und einsetzen, Produktionsanlagen, Maschinen und Geräte warten und prüfen
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6 | Verpacken von Produkten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Verpackungsmaterialien annehmen, prüfen und unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks bereitstellen - b)
Abfüll- und Verpackungsanlagen beschicken und bedienen - c)
Vorgaben für die Produktkennzeichnung umsetzen - d)
Fertigpackungen prüfen, beurteilen und Ergebnisse dokumentieren
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- e)
Abfüll- und Verpackungsanlagen einrichten - f)
Produkte versandfertig verpacken und Versandeinheiten prüfen - g)
Versandeinheiten abgeben und Abgabe dokumentieren
| | 7 |
7 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Informationen beschaffen, auswerten und einordnen - b)
betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische Software anwenden - c)
Daten erfassen, sichern und pflegen; Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten
| 5 | |
- d)
Sachverhalte, auch unter Anwendung fremdsprachlicher Fachbegriffe, darstellen und Gespräche situationsgerecht führen - e)
zur Vermeidung von Konflikten im Team beitragen
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