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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über das Seelotswesen (Seelotsgesetz - SeeLG)
§ 12
Die Lotsverordnung kann vorsehen, daß die Seelotsin oder der Seelotse nach ihrer oder seiner Bestallung für eine Übergangszeit nur Schiffe bestimmter Art und Größe lotsen darf.
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