zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über das Seelotswesen (Seelotsgesetz - SeeLG)
§ 22
Seelotsinnen und Seelotsen haben sich durch ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular