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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 10
Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende
Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.
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