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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 150
Einziehung
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
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