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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 33
Schleppen von Fahrzeugen
Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden.
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