Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen*) (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG) § 26Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Zuteilungsentscheidungen oder Entscheidungen nach § 29 Satz 1 oder § 31 Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.