dafür sorgen, dass
- a)
die Personen, die mit Aufgaben im Bereich der Pflege oder dem Töten der Tiere betraut sind, die Anforderungen des § 3 Absatz 1 und
- b)
die Personen, die Tierversuche durchführen, die Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 4 des Tierschutzgesetzes und des § 16
erfüllen, diesbezüglich fortlaufend geschult werden und solange beaufsichtigt werden, bis die erforderlichen Fähigkeiten in der Praxis nachgewiesen worden sind.