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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung - VerstV)
§ 7
Zuschlag
Der Versteigerer darf den Zuschlag erst erteilen, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebots kein Übergebot abgegeben wird.
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