Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei (Visa-Warndateigesetz - VWDG) § 10Zweckbindung und weitere Verarbeitung der Daten
Die ersuchende Behörde darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt worden sind. Eine Weiterübermittlung ist nicht zulässig.