zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Wehrdisziplinarordnung (WDO)
§ 87
Unzulässigkeit der Verhaftung
Der Soldat kann im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht verhaftet werden.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular