Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) § 14
Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten monatlich 193 Euro zum Unterhalt eines Führhunds und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung.