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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
§ 47
(1) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich
bei Halbwaisen
265 Euro,
bei Vollwaisen
370 Euro.
(2) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b und Absatz 4 entsprechend.
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