Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) § 8b
Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.