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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Versehrtenleibesübungen-Verordnung (VÜbV)
§ 1 

Ziel der Versehrtenleibesübungen ist es, durch Übungen, die auf die Art und die Schwere der Schädigungsfolgen und den gesundheitlichen Allgemeinzustand des Beschädigten abgestellt sind, die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschädigten zu erhalten oder wiederzugewinnen.