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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Versehrtenleibesübungen-Verordnung (VÜbV)
§ 4 

Beschädigte haben Anspruch auf Teilnahme an höchstens drei Übungsveranstaltungen in der Woche. Die Dauer der Übungsveranstaltungen ist so zu bemessen, daß keine Überlastung der Beschädigten eintritt.