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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Versehrtenleibesübungen-Verordnung (VÜbV)
§ 8 

Zur Durchführung der Versehrtenleibesübungen schließt die Verwaltungsbehörde Verträge mit Sportorganisationen oder Sportgemeinschaften. Gleichzeitige vertragliche Beziehungen mit Sportorganisationen und Sportgemeinschaften sind unzulässig.