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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes
§ 2 

Ist für das Zusammentreffen von Tatbeständen, die in § 1 geregelt sind, keine Bewertungszahl vorgesehen, so ist unter Berücksichtigung der Bewertungszahlen für die einzelnen Tatbestände eine Gesamtbewertungszahl festzusetzen, die 65 nicht überschreiten darf.