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- § 19a EStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUERGESETZ (ESTG) § 19A SONDERVORSCHRIFT FÜR EINKÜNFTE AUS NICHTSELBSTÄNDIGER ARBEIT BEI VERMÖGENSBETEILIGUNGEN (1) 1Werden einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder einem Gesellschafter seines Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
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- § 52b EStG - Einzelnorm



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- § 20 EStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUERGESETZ (ESTG) § 20 (1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören 1. Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist
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- § 53 EStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUERGESETZ (ESTG) § 53 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 21 EStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUERGESETZ (ESTG) § 21 (1) 1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind 1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister
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- § 54 EStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUERGESETZ (ESTG) § 54 (WEGGEFALLEN) - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 22 EStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUERGESETZ (ESTG) § 22 ARTEN DER SONSTIGEN EINKÜNFTE Sonstige Einkünfte sind 1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden
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- § 55 EStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUERGESETZ (ESTG) § 55 SCHLUSSVORSCHRIFTEN (SONDERVORSCHRIFTEN FÜR DIE GEWINNERMITTLUNG NACH § 4 ODER NACH DURCHSCHNITTSSÄTZEN BEI VOR DEM 1. JULI 1970 ANGESCHAFFTEM GRUND UND BODEN) (1) 1Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirtschaftsjahr
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- § 22a EStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUERGESETZ (ESTG) § 22A RENTENBEZUGSMITTEILUNGEN AN DIE ZENTRALE STELLE (1) 1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen
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- § 56 EStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUERGESETZ (ESTG) § 56 SONDERVORSCHRIFTEN FÜR STEUERPFLICHTIGE IN DEM IN ARTIKEL 3 DES EINIGUNGSVERTRAGES GENANNTEN GEBIET Bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3
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