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Trefferliste für 'ausgleichsfonds'
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- § 2 AFVFinV - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE FINANZIERUNG DER VERWALTUNG DES AUSGLEICHSFONDS DER SOZIALEN PFLEGEVERSICHERUNG (AUSGLEICHSFONDSVERWALTUNGSFINANZIERUNGSVERORDNUNG - AFVFINV) § 2 INKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. * zum Seitenanfang
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- SchwbAV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis



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(weggefallen) § 30 (weggefallen) § 31 (weggefallen) § 32 (weggefallen) § 33 (weggefallen) § 34 (weggefallen) Dritter Abschnitt Ausgleichsfonds 1. Unterabschnitt Gestaltung des Ausgleichsfonds § 35 Rechtsform § 36 Weiterleitung der Mittel an den Ausgleichsfonds § 37 ...
- § 45c SGB 11 - Einzelnorm



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und zur Förderung ehrenamtlicher Strukturen fördert der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Wege der Anteilsfinanzierung aus Mitteln des Ausgleichsfonds mit 25 Millionen Euro je Kalenderjahr 1. den Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a, 2. den Auf- und Ausbau ...
- Inhaltsübersicht SchwbAV - Einzelnorm



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Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen 3. Unterabschnitt (weggefallen) §§ 30 bis 34 (weggefallen) Dritter Abschnitt Ausgleichsfonds 1. Unterabschnitt Gestaltung des Ausgleichsfonds § 35 Rechtsform § 36 Weiterleitung der Mittel an den Ausgleichsfonds § 37 Anwendung ...
- § 1 SchuldMitüG - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR MITÜBERNAHME DER SCHULDEN DES ERBLASTENTILGUNGSFONDS, DES BUNDESEISENBAHNVERMÖGENS SOWIE DES AUSGLEICHSFONDS ZUR SICHERUNG DES STEINKOHLENEINSATZES IN DIE BUNDESSCHULD (SCHULDENMITÜBERNAHMEGESETZ - SCHULDMITÜG) § 1 (1) Der Bund übernimmt ab 1. Juli
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- § 2 SchuldMitüG - Einzelnorm



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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR MITÜBERNAHME DER SCHULDEN DES ERBLASTENTILGUNGSFONDS, DES BUNDESEISENBAHNVERMÖGENS SOWIE DES AUSGLEICHSFONDS ZUR SICHERUNG DES STEINKOHLENEINSATZES IN DIE BUNDESSCHULD (SCHULDENMITÜBERNAHMEGESETZ - SCHULDMITÜG) § 2 Im Innenverhältnis zu den in § 1 ...
- § 3 SchuldMitüG - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR MITÜBERNAHME DER SCHULDEN DES ERBLASTENTILGUNGSFONDS, DES BUNDESEISENBAHNVERMÖGENS SOWIE DES AUSGLEICHSFONDS ZUR SICHERUNG DES STEINKOHLENEINSATZES IN DIE BUNDESSCHULD (SCHULDENMITÜBERNAHMEGESETZ - SCHULDMITÜG) § 3 (1) Für ab dem 1. Januar 1999 und
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- § 8 BUZAV - Einzelnorm



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abgetreten, beliehen und verpfändet werden. (2) Auf Antrag des Gläubigers sind endgültig zugeteilte Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 vom Ausgleichsfonds Währungsumstellung in Inhaberschuldverschreibungen umzuwandeln. Vorläufig zugeteilte Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 können ...
- § 162 SGB IX - Einzelnorm



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werden als für private Arbeitgeber, 2. nähere Vorschriften über die Verwendung der Ausgleichsabgabe nach § 160 Absatz 5 und die Gestaltung des Ausgleichsfonds nach § 161, die Verwendung der Mittel durch ihn für die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben und das Vergabe- und ...
- § 323 LAG - Einzelnorm



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sind vom Beginn des Rechnungsjahres 1957 ab Mittel nicht mehr bereitzustellen. (4) Für den Härtefonds (§§ 301, 301a) werden Mittel des Ausgleichsfonds vorbehaltlich des Absatzes 8 bis zum 31. Dezember 1965, Mittel für Aufbaudarlehen darüber hinaus auch für die in Absatz 1 Satz 4 bezeichneten Rechnungsjahre ...
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