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(+++ Textnachweis ab: 6.8.1996 +++) Dieses Gesetz trifft Regelungen im Zusammenhang mit dem Beschluß des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands. Es gilt für alle personellen Maßnahmen, die in bezug zu Verlegungen von Verfassungsorganen, obersten Bundesbehörden und sonstigen Einrichtungen des Bundes stehen, die
erfolgen.
(1) Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) wird in den Fällen des § 1 mit folgender Maßgabe angewendet:
(2) Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1994 (BGBl. 1995 I S. 2) wird in den Fällen des § 1 mit folgender Maßgabe angewendet:
(3) Nach Wegfall der Trennungsgeldberechtigung können die notwendigen, entstandenen Kosten für die wöchentliche Heimfahrt in Einzelfällen im Einvernehmen mit der obersten Bundesbehörde erstattet werden. Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften zur Reisebeihilfe für Heimfahrten nach § 2 Abs. 2 Buchstabe b dieses Gesetzes.
Einem Beamten, dessen Aufgabengebiet von der Verlegung von Behörden gemäß § 1 berührt ist, kann unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung vorübergehend auch eine geringerwertige Tätigkeit in derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn übertragen werden, wenn eine amtsgemäße Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Beamte auf Grund der Verlegung von Behörden nach § 1 zu einer anderen Behörde abgeordnet oder versetzt wird.
(1) Besoldungsempfänger, deren bisherige Behörde oder Einrichtung ganz oder teilweise gemäß § 1 verlegt wird und die bei einer anderen Behörde oder Einrichtung verwendet werden, weil ihnen das Verbleiben in der von der Verlegung betroffenen Behörde, Einrichtung oder Teilen hiervon nicht zugemutet werden soll, erhalten einen besoldungsrechtlichen Ausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2.
(2) Verringern sich durch die Aufnahme bei einer anderen Behörde die Dienstbezüge des Besoldungsempfängers, erhält er eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen seinen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in seinem bisherigen Amt zugestanden hätten. Zu den Dienstbezügen in diesem Sinne gehören Grundgehalt, Ortszuschlag, Amts- und Stellenzulagen. Wird die Ausgleichszulage für eine weggefallene, nichtruhegehaltfähige Stellenzulage gewährt, ist sie insoweit nichtruhegehaltfähig und verringert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.
In den Fällen des § 4 Abs. 1 bleibt die Planstelle des Besoldungsempfängers bei der Anwendung der Stellenobergrenzenregelungen bei der aufnehmenden Behörde oder Einrichtung unberücksichtigt.
(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 1 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn der Beamte am bisherigen Dienstort verbleiben will und seine anderweitige vollzeitige Verwendung am bisherigen Dienstort nicht möglich oder nicht zumutbar ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Antrag ist bis spätestens zwei Jahre nach Anordnung der Dienstaufnahme am neuen Dienstort zu stellen.
(2) Teilzeitbeschäftigung und Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten sollen den zeitlichen Umfang einer Vollzeitbeschäftigung nicht wesentlich überschreiten; § 99 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.
(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 1 auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zu fünf Jahren bewilligt werden, wenn der Beamte am bisherigen Dienstort verbleiben will und seine anderweitige Verwendung am bisherigen Dienstort nicht möglich oder nicht zumutbar ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Antrag ist bis spätestens zwei Jahre nach Anordnung der Dienstaufnahme am neuen Dienstort zu stellen. Die zuständige Dienstbehörde kann innerhalb der Beurlaubungszeit von bis zu fünf Jahren eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Nach einer Beurlaubung von fünf Jahren kann auf Antrag eine Verlängerung nur gewährt werden, wenn sie sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstreckt.
(3) Die Zeit der Beurlaubung ist nicht ruhegehaltfähig. Der beurlaubte Beamte erhält mit Eintritt in den Ruhestand das zum Zeitpunkt der Beurlaubung erdiente Ruhegehalt; § 14 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.