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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Donauschiffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV)
§ 1
Anwendungsbereich
Für die Schiffahrt auf der Bundeswasserstraße Donau zwischen Kehlheim (km 2414,60) und Jochenstein (km 2201,77) gelten die Vorschriften der Anlage A zu dieser Verordnung.
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