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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 10.03 Festgefahrene Fahrzeuge

Versuche, festgefahrene Fahrzeuge durch eigene Kraft oder mit Hilfe Dritter freizubekommen, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.