Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 10.05 Schleppende Schubverbände

1.
Ein Schubverband darf keine Schlepptätigkeit ausüben.
2.
Nummer 1 gilt nicht für Schubverbände, deren Länge 110,00 m und deren Breite 11,40 m nicht überschreiten und wenn das schiebende Fahrzeug zum Schleppen zugelassen ist.
3.
Ein Schubverband mit einem oder mehreren Fahrzeugen im Anhang bildet einen Schleppverband im Sinne des § 1.01 Nr. 12. In diesem Fall gilt der Schubverband als Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes.