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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 10.06 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen

1.
Ein Schubverband darf Fahrzeuge, die keine Schubleichter sind, nur längsseits gekuppelt und nur dann mitführen, wenn er aus dem Schubschiff und einem oder mehreren Schubleichtern in einer Linie hintereinander besteht.
2.
Schubkähne, die am Bug und am Heck über Schubeinrichtungen verfügen, gelten bei der Anwendung der in Nummer 1 enthaltenen Bestimmungen als Schubleichter. Schubkähne, die nur am Heck über Schubeinrichtungen verfügen, dürfen nur dann in einer Linie mit dem schiebenden Fahrzeug fortbewegt werden, wenn sie sich an der Spitze des Verbandes befinden.