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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 11.03
Hafenaufseher
Hat die zuständige Behörde für die Schutzhäfen Hafenaufseher bestellt, nehmen diese die der zuständigen Behörde obliegenden Aufgaben wahr.
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