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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 11.13 Ausnahmen

Die zuständige Behörde oder der Hafenaufseher kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Abschnitts zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt dadurch nicht gefährdet werden.