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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 12.01 Befahren der Altwässer

1.
Kleinfahrzeuge, die mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet sind, dürfen die Altwässer (zum Beispiel Wasserflächen hinter Parallelwerken oder Leitdämmen) nicht befahren. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die zur Ausübung eines Berufsfischerei- oder Jagdrechtes benutzt werden.
2.
Nummer 1 Satz 1 gilt nicht für Zu- und Abfahrten von Liegestellen, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind.