Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung § 13.02Kleinfahrzeuge und bestimmte Wassersportgeräte
Der Einsatz von Segelsurfbrettern, von Wassermotorrädern oder ähnlichen Kleinfahrzeugen sowie von Schwimmkörpern ist in der deutsch-österreichischen Grenzstrecke (km 2223,20 bis km 2201,77) verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.