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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 13.04 Abmessungen der Fahrzeuge

1.
Die zu schleusenden Fahrzeuge und Verbände dürfen
a)
bei den Schleusen Bad Abbach und Regensburg höchstens 185 m lang und 11,40 m breit,
b)
bei den Schleusen Geisling bis Jochenstein höchstens 230 m lang und 22,80 m breit
sein.
2.
Die Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als 2,80 m eintauchen. Fahrzeuge, die die Schleuse Kachlet mit einer Tauchtiefe von mehr als 2,50 m durchfahren wollen, bedürfen der vorherigen Erlaubnis der Schleusenaufsicht, wenn der Wasserstand am Pegel Passau-Donau weniger als 400 cm beträgt.
3.
Fahrzeuge und Verbände, deren Abmessungen die in Nummer 1 genannten Maße überschreiten, bedürfen für die Schleusung der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde.