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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 13.07 Schiffahrtszeichen in den Schleusenbereichen Geisling bis Jochenstein

In den Schleusenbereichen Geisling bis Jochenstein müssen die Fahrzeuge außer den in § 6.28a Nr. 1 genannten Signallichtern zusätzlich die Signallichter der Vor- und Abrufsignalanlagen beachten:
1.
Die Talfahrer müssen die Signallichter der Vorsignalanlagen sowie der Abrufsignalanlagen beachten.
a)
Die Signallichter der Vorsignalanlagen - zwei weiße Lichter nebeneinander - haben folgende Bedeutung:
aa)
zwei Festlichter:
Schleusen nicht benutzbar; bis zum Abruf am Warteplatz im Schleusenbereich warten; einzeln fahrende Fahrzeuge können - wenn es die Verhältnisse zulassen - im oberen Schleusenvorhafen warten;
bb)
zwei Taktlichter:
voraussichtlich beide Schleusen benutzbar; das an der Vorsignalanlage zuerst vorbeifahrende Fahrzeug hat die Südschleuse, das folgende die Nordschleuse zu benutzen;
cc)
links Festlicht, rechts Taktlicht:
voraussichtlich Südschleuse benutzbar;
dd)
links Taktlicht, rechts Festlicht:
voraussichtlich Nordschleuse benutzbar.
b)
Die Signallichter der Abrufssignalanlagen - zwei weiße Lichter nebeneinander - haben folgende Bedeutung:
aa)
zwei Festlichter:
bis zum Abruf nach Doppelbuchstabe bb oder cc warten;
bb)
links Festlicht, rechts Taktlicht:
Weiterfahrt zu den Schleusen aufnehmen; voraussichtlich Südschleuse benutzbar;
cc)
links Taktlicht, rechts Festlicht:
Weiterfahrt zu den Schleusen aufnehmen; voraussichtlich Nordschleuse benutzbar.
2.
Die Bergfahrer haben die Signallichter der Vorsignalanlagen zu beachten. Die Signallichter der Vorsignalanlage - ein weißes Licht - haben folgende Bedeutung:
a)
Festlicht:
bis zur Freigabe der Einfahrt in den Schleusenbereich vor der Vorsignalanlage warten;
b)
Taktlicht:
Einfahrt in den Schleusenbereich gestattet; gemäß den gezeigten Signallichtern der Einfahrtssignalanlage (§ 6.28a Nr. 1) in eine Schleuse einfahren oder außerhalb des unteren Schleusenvorhafens auf Einfahrt warten.