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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 14.04 Zurückweisung von Fahrgästen

Der Schiffsführer oder sein Beauftragter muß Personen, von denen eine Gefährdung des Schiffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der Fahrgäste zu befürchten ist, von der Beförderung ausschließen.