Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung § 14.04Zurückweisung von Fahrgästen
Der Schiffsführer oder sein Beauftragter muß Personen, von denen eine Gefährdung des Schiffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der Fahrgäste zu befürchten ist, von der Beförderung ausschließen.