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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 1.02 Schiffsführer

1.
Jedes Fahrzeug, ausgenommen geschobene Fahrzeuge eines Schubverbandes, sowie jeder Schwimmkörper muß unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese Person wird als Schiffsführer bezeichnet.
2.
Jeder Verband muß gleichfalls unter der Führung eines hierfür geeigneten Schiffsführers stehen. Dieser Schiffsführer wird wie folgt bestimmt:
a)
Bei einem Verband mit nur einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb ist dessen Schiffsführer der Schiffsführer des Verbandes;
b)
hat ein Schleppverband an der Spitze zwei oder mehr Fahrzeuge mit Maschinenantrieb hintereinander, ist der Schiffsführer des ersten Fahrzeuges der Schiffsführer des Schleppverbandes;
c)
hat ein Schleppverband an der Spitze zwei oder mehr Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nicht hintereinander fahren und von denen eines die Hauptantriebskraft stellt, ist dessen Schiffsführer der Schiffsführer des Schleppverbandes;
d)
in allen anderen Fällen muß der Schiffsführer des Verbandes rechtzeitig bestimmt werden.
3.
Der Schiffsführer muß während der Fahrt an Bord sein, auf schwimmenden Geräten auch während des Betriebes.
4.
Der Schiffsführer ist für die Einhaltung dieser Verordnung auf dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Schwimmkörper verantwortlich. In einem Schleppverband haben die Schiffsführer der geschleppten Fahrzeuge die Anweisungen des Schiffsführers des Verbandes zu befolgen; sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind. Das gleiche gilt für die Schiffsführer von Fahrzeugen in einem Koppelverband, die nicht zugleich Schiffsführer des Verbandes sind.
5.
Jede schwimmende Anlage muß unter der Führung einer geeigneten Person stehen. Diese Person ist für die Einhaltung dieser Verordnung auf der schwimmenden Anlage verantwortlich.