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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 1.06
Benutzung der Wasserstraße
Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge, Verbände und Schwimmkörper müssen den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen angepaßt sein.
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