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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 1.11 Mitführen der Donauschiffahrtspolizeiverordnung

An Bord jedes Fahrzeuges, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Fahrzeuge ohne Besatzung, muß sich ein Abdruck dieser Verordnung befinden.