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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße

1.
Es ist verboten, feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, die Schiffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße zu werfen, zu gießen, sonstwie einzubringen oder einzuleiten.
2.
Es ist insbesondere verboten, Ölrückstände jeder Art, auch wenn sie mit Wasser vermischt sind, in die Wasserstraße zu werfen, zu gießen oder sonstwie einzubringen. Sind derartige Stoffe unbeabsichtigt in die Wasserstraße gelangt oder drohen sie, in die Wasserstraße zu gelangen, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Art des Stoffes und die Stelle des Einbringens so genau wie möglich angeben.