Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung § 1.22Anordnungen vorübergehender Art
Die Schiffsführer müssen die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen vorübergehender Art befolgen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt bekanntgemacht worden sind.